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Stichwort English Beschreibung
Verwalterabberufung / Individualanspruch to dismiss the estate manager/administrator / personal/private claim Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG im Rahmen seines individuellen Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung auch die Abberufung eines Verwalters verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG - nicht ordnungsmäßige Führung der Beschlusssammlung - vorliegt und die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Bei der Entscheidung hierüber haben die Wohnungseigentümer jedoch einen Beurteilungsspielraum, der allerdings dort seine Grenze findet, wo eine andere Entscheidung als die Abberufung nicht mehr vertretbar ist. Im Streitfalle hat das Gericht bei seiner Entscheidung einerseits die Entscheidung der Mehrheit in vertretbarem Rahmen zu respektieren, andererseits muss es der Minderheit Schutz bieten.

Nach diesen Gesichtspunkten können einer Abberufung aus wichtigem Grund wegen nicht ordnungsmäßiger Führung der Beschlusssammlung nachvollziehbare Motive entgegenstehen, wenn wegen der Mängel keine negativen Folgen eingetreten sind, die Mehrheit der Wohnungseigentümer unter Berücksichtigung der Verwalterleistungen eine Abberufung nicht für notwendig erachtet und nach entsprechender Erörterung der Mängel auf eine künftig ordnungsmäßige Verwaltung vertraut. Andererseits lässt eine Majorisierung durch einen Mehrheitseigentümer eine gegenteilige Beurteilung zu und kann damit auch eine Abberufung hinreichend begründen (BGH, 10.2.2012, Az. V ZR 105/11).